Geschäftsordnung

Präambel

Die Fraktion Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Rheine setzt sich für eine umweltbewusste, nachhaltige und soziale Politik ein. Sie ist bestrebt, diese Ziele und fraktionsinterne Meinungsverschiedenheiten im Konsens zu regeln.

§ 1 Zusammensetzung der Fraktion

1. Die Fraktion besteht aus den Ratsmitgliedern (RM) und den sachkundigen Bürgern (SB) als weitere Mandatsträger.

2. Die RM bilden die „Kernfraktion“.

§ 2 Aufgaben und Arbeitsweise der Fraktion

1. Die Fraktion berät über die politische Arbeit im Rat der Stadt Rheine und stimmt das Verhalten der Fraktionsmitglieder in Ausschüssen, Arbeitskreisen und der Öffentlichkeit ab. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit die Beratungsgegenstände eine öffentliche Beratung zulassen.

2. Die Kernfraktion wählt die Amtsträger (Vorsitzende/Vorsitzender, Stellvertretung, Kassenführung)

3. Funktionsträger sind spätestens nach zwei Jahren in ihrer Funktion durch Wahl zu bestätigen oder die Funktionen sind neu zu besetzen.
Auf Antrag der Mehrheit der Fraktion ist diese Wahl innerhalb von vier Wochen nach diesem Antrag durchzuführen.

4. Die Fraktion beschließt ggf. Koalitionen mit anderen Fraktionen im Rat der Stadt Rheine.

5. Die Fraktion bestimmt den Haushaltsplan der Fraktion.

6. Die Fraktion kann Arbeitskreise einrichten und auflösen.

7. Die Fraktion führt ein Ergebnisprotokoll. Aussagen, die Mitglieder für wesentlich erachten, sollen nach Abstimmung mit dem Antragsteller wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden.

8. Die Fraktion berät rechtzeitig vor einer Sitzung der Gremien, die unter Beteiligung eines Fraktionsmitgliedes stattfindet.

9. Der/die Vorsitzende lädt spätestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich, ggf. im elektronischen Verfahren zur Fraktionssitzung ein und gibt die Tagesordnung bekannt. Änderungswünsche zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Sitzung vorzubringen.

 

10. Die Fraktion entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.

a. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern ist den Fraktionsmitgliedern mindestens acht Tage vor dem Aufnahme- oder Ausschlusstermin bekannt zu geben.

b. Einem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe des Ausschlusses mindestens 14 Tage vor dem geplanten Ausschlusstermin schriftlich bekannt zu geben.

c. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme ist allen Fraktionsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben.

§3 Arbeitskreise

1. Zur Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Sitzungen von Fachausschüssen und von anderen Gremien kann die Fraktion Arbeitskreise bilden.

2. Die Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktion zugeleitet.

3. Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis erfolgt die weitere Beratung durch die Fraktion.

§4 Beschlüsse

1. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung ergeht an alle Fraktionsmitglieder.

2. Die Fraktion entscheidet mit einfacher Mehrheit.

3. Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

§5 Vorsitzende(r)

1. Die/der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.

2. Die/der Vorsitzende leitet die Fraktionssitzungen.

3. Die/der Vorsitzende kann Aufgaben an die/den Stellvertreter(in) delegieren. Bei Abwesenheit wird er/sie von ihr/ihm vertreten.

4. Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:

a. Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion

b. Teilnahme an interfraktionellen Besprechungen

c. Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen

d. Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus der Fraktion

e. Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion, ggf. ohne Einhaltung der vorgegebenen Form und Frist

f. Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Die Fraktion ist zeitnah über die Entscheidung zu informieren.

g. Bericht in der Fraktion über gefasste Beschlüsse

§6 Kasse

Die Fraktion betraut ein Mitglied mit der Führung der Kasse der Fraktion.

§7 Presse

Die Fraktion kann ein Mitglied mit der Pressearbeit betrauen.

§8 Anträge und Anfragen

1. Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse sind der/dem Fraktionsvorsitzenden und der Fraktion zur vorherigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

2. Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht beraten werden können, sind der Fraktion nach der Einbringung zur Kenntnis zu geben.

§9 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

1. Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Fraktion in Kraft und bedarf zur Änderung einer absoluten Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist.

2. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.